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Rechtssatz RS0127475

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127475

Geschäftszahl

4Ob168/11a; 3Ob61/13m

Entscheidungsdatum

21.08.2013

Norm

Wr BauO §17 Abs1
Wr BauO §17 Abs4
Wr BauO §50
Wr BauO §55

Rechtssatz

Paragraph 50, Wr BauO verpflichtet die Anrainer ua für den Fall einer mit der „Eröffnung von Verkehrsflächen“ verbundenen Grundabteilung zu einem Beitrag zu den Kosten der entgeltlichen Erwerbung von angrenzenden Verkehrsflächen durch die Gemeinde. Diese Kostenersatzpflicht knüpft an den Tatbestand des Paragraph 17, Absatz eins und 4 Wr BauO an und hängt davon ab, dass die angrenzenden Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgelegt sind und ein neues Frontrecht des Anrainers erstmals ausgeübt wird, nicht hingegen davon, ob die Verkehrsflächen bereits ausgebaut sind oder künftig ausgebaut werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 168/11a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 168/11a
    Beisatz: Als Bewertungsstichtag ist jener Zeitpunkt heranzuziehen, an dem sich die Aufschließungsvorteile und die Kostenbeitragspflicht erstmals gegenüber standen (hier: Bewilligung der Grundabteilung). (T1)
  • 3 Ob 61/13m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 61/13m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127475

Im RIS seit

09.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2013

Dokumentnummer

JJR_20111220_OGH0002_0040OB00168_11A0000_001