Rechtssatz RS0127475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127475
Entscheidungsdatum
21.08.2013
Norm
Wr BauO §17 Abs1
Wr BauO §17 Abs4
Wr BauO §50
Wr BauO §55
Rechtssatz
§ 50 Wr BauO verpflichtet die Anrainer ua für den Fall einer mit der „Eröffnung von Verkehrsflächen“ verbundenen Grundabteilung zu einem Beitrag zu den Kosten der entgeltlichen Erwerbung von angrenzenden Verkehrsflächen durch die Gemeinde. Diese Kostenersatzpflicht knüpft an den Tatbestand des § 17 Abs 1 und 4 Wr BauO an und hängt davon ab, dass die angrenzenden Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgelegt sind und ein neues Frontrecht des Anrainers erstmals ausgeübt wird, nicht hingegen davon, ob die Verkehrsflächen bereits ausgebaut sind oder künftig ausgebaut werden sollen.Paragraph 50, Wr BauO verpflichtet die Anrainer ua für den Fall einer mit der „Eröffnung von Verkehrsflächen“ verbundenen Grundabteilung zu einem Beitrag zu den Kosten der entgeltlichen Erwerbung von angrenzenden Verkehrsflächen durch die Gemeinde. Diese Kostenersatzpflicht knüpft an den Tatbestand des Paragraph 17, Absatz eins und 4 Wr BauO an und hängt davon ab, dass die angrenzenden Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgelegt sind und ein neues Frontrecht des Anrainers erstmals ausgeübt wird, nicht hingegen davon, ob die Verkehrsflächen bereits ausgebaut sind oder künftig ausgebaut werden sollen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 168/11a
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 168/11a
Beisatz: Als Bewertungsstichtag ist jener Zeitpunkt heranzuziehen, an dem sich die Aufschließungsvorteile und die Kostenbeitragspflicht erstmals gegenüber standen (hier: Bewilligung der Grundabteilung). (T1)
- 3 Ob 61/13m
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 61/13m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127475
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013
Dokumentnummer
JJR_20111220_OGH0002_0040OB00168_11A0000_001