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Rechtssatz RS0127497

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127497

Geschäftszahl

2Ob209/10i

Entscheidungsdatum

10.11.2011

Rechtssatz

Ein vertraglich vorgesehenes Prozedere, wonach zunächst jede Partei „auf eigene Kosten“ einen Gutachter wählt, kann durchaus dahin verstanden werden, dass die Gutachter der „ersten Ebene“ nicht unabhängig sein müssen, weil sie ‑ wie Privatgutachter ‑ nur ihrem Auftraggeber verpflichtet sind und erst der „Obergutachter“ der eigentliche unabhängige Schiedsgutachter ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127497

Im RIS seit

10.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012

Dokumentnummer

JJR_20111110_OGH0002_0020OB00209_10I0000_001