Rechtssatz RS0127497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127497
Entscheidungsdatum
10.11.2011
Rechtssatz
Ein vertraglich vorgesehenes Prozedere, wonach zunächst jede Partei „auf eigene Kosten“ einen Gutachter wählt, kann durchaus dahin verstanden werden, dass die Gutachter der „ersten Ebene“ nicht unabhängig sein müssen, weil sie ‑ wie Privatgutachter ‑ nur ihrem Auftraggeber verpflichtet sind und erst der „Obergutachter“ der eigentliche unabhängige Schiedsgutachter ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127497
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20111110_OGH0002_0020OB00209_10I0000_001