Rechtssatz RS0127500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127500
Entscheidungsdatum
21.12.2011
Rechtssatz
§§ 58 Z 1, 173 Abs 1 Z 1 KO stehen einer gesonderten Geltendmachung von Verzugsschäden nicht entgegen. Zu diesen Verzugsschäden können auch die Kosten der Betreibung der Forderung gehören, soweit sie notwendig und zweckentsprechend waren. Dies gilt auch für die Kosten des Gläubigers im Zusammenhang mit der rechtsanwaltlichen Vertretung bei der Konkurseröffnungstagsatzung.Paragraphen 58, Ziffer eins, 173, Absatz eins, Ziffer eins, KO stehen einer gesonderten Geltendmachung von Verzugsschäden nicht entgegen. Zu diesen Verzugsschäden können auch die Kosten der Betreibung der Forderung gehören, soweit sie notwendig und zweckentsprechend waren. Dies gilt auch für die Kosten des Gläubigers im Zusammenhang mit der rechtsanwaltlichen Vertretung bei der Konkurseröffnungstagsatzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127500
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012
Dokumentnummer
JJR_20111221_OGH0002_009OBA00029_11X0000_001