Rechtssatz RS0127504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127504
Entscheidungsdatum
16.09.2011
Rechtssatz
Nach den §§ 25 und 27 BUAG, BGBl 1972/414 sind sowohl die Frage, ob ein einzelnes in Betracht kommendes Arbeitsverhältnis dem BUAG unterliegt, als auch die Richtigkeit und allfällige Berichtigung von Zuschlägen im Verwaltungsweg zu klären. Trotz unterschiedlicher Formulierung sind die beiden Bestimmungen mit dem Ziel der Gewährleistung der korrekten Zuschlagsvorschreibung materiell als ident zu werten.Nach den Paragraphen 25, und 27 BUAG, BGBl 1972/414 sind sowohl die Frage, ob ein einzelnes in Betracht kommendes Arbeitsverhältnis dem BUAG unterliegt, als auch die Richtigkeit und allfällige Berichtigung von Zuschlägen im Verwaltungsweg zu klären. Trotz unterschiedlicher Formulierung sind die beiden Bestimmungen mit dem Ziel der Gewährleistung der korrekten Zuschlagsvorschreibung materiell als ident zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127504
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20110916_OGH0002_009OBA00106_10V0000_001