Rechtssatz RS0127506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127506
Entscheidungsdatum
12.08.2020
Norm
GRC Art51
EUV Art6 Abs1
Rechtssatz
Für die Geltung der EU‑Grundrechte‑Charta bedarf es eines Bezugs zum Unionsrecht. Das Unionsrecht lässt das soziale Sachrecht der Mitgliedstaaten ‑ jedenfalls grundsätzlich ‑ unberührt; der Union kommt auch keine allgemeine Rechtsetzungsbefugnis für das sozialrechtliche Sachrecht zu, weshalb sie auch nicht eine Harmonisierung der Sozialleistungssysteme schaffen kann. Die Frage, ob eine Berufskrankheit vorliegt, ob es demnach einen Leistungsanspruch und in welcher Höhe gibt, bestimmt sich daher ‑ jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall ohne erkennbare Auslandsberührung ‑ nach dem Recht des zuständigen Staats, das heißt des Mitgliedstaats, in dem der Betroffene versichert ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 142/11x
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 10 ObS 142/11x
- 10 ObS 11/16i
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 11/16i
Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs 2 GSVG. (T1)
- 5 Ob 118/20v
Entscheidungstext OGH 12.08.2020 5 Ob 118/20v
nur: Für die Geltung der EU-Grundrechte-Charta bedarf es eines Bezugs zum Unionsrecht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127506
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20111220_OGH0002_010OBS00142_11X0000_001