Rechtssatz RS0127507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127507
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Rechtssatz
Die Kausalität des Aufklärungsfehlers für den realen Schaden des Anlegers ist zu verneinen, wenn der Kunde dieselbe Anlageentscheidung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung getroffen hätte, da eine Unterlassung nur kausal ist, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung den Schaden verhindert hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127507
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20111220_OGH0002_0100OB00061_11K0000_001