Rechtssatz RS0127528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127528
Entscheidungsdatum
29.11.2011
Rechtssatz
Die Bestimmung als Aufbewahrungsort ist in der Regel durch Anbringung einer entsprechenden Aufschrift oder sonst durch die Verkehrsauffassung gegeben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 220/10g
Entscheidungstext OGH 29.11.2011 2 Ob 220/10g
Beisatz: Eine solche Bestimmung schließt nicht aus, dass diese Anweisung dem einzelnen Gast gegenüber zurückgenommen werden kann. (T1)
Beisatz: Ob Erklärungen eines Rezeptionisten in diesem Sinn verstanden werden durften, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall und wirft ‑ von groben Auslegungsfehlern abgesehen ‑ keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127528
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20111129_OGH0002_0020OB00220_10G0000_001