Rechtssatz RS0127529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127529
Entscheidungsdatum
10.11.2011
Rechtssatz
Geht es nicht um eine Mitteilung gemäß § 30b Abs 1 KSchG, sondern um eine solche nach § 30b Abs 2 KSchG, nämlich um die Mitteilung von sonstigen, weit weniger determinierten "erforderlichen Nachrichten" iSd § 3 Abs 3 MaklerG und hätten die Auftraggeber die betreffende Liegenschaft auch im Fall eines entsprechenden schriftlichen Vermerks gekauft, so stellt es keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, wenn die Vorinstanzen keine Minderung der Provision gemäß § 3 Abs 4 MaklerG vorgenommen haben.Geht es nicht um eine Mitteilung gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG, sondern um eine solche nach Paragraph 30 b, Absatz 2, KSchG, nämlich um die Mitteilung von sonstigen, weit weniger determinierten "erforderlichen Nachrichten" iSd Paragraph 3, Absatz 3, MaklerG und hätten die Auftraggeber die betreffende Liegenschaft auch im Fall eines entsprechenden schriftlichen Vermerks gekauft, so stellt es keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, wenn die Vorinstanzen keine Minderung der Provision gemäß Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG vorgenommen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127529
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20111110_OGH0002_0020OB00142_11P0000_001