Rechtssatz RS0127546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127546
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Rechtssatz
Der Begriff „derselbe Verfahrensgegenstand“ iSd § 12 Abs 2 AußStrG wird zwar im Gesetz selbst nicht definiert; die Rechtsprechung geht aber bei Beurteilung des Prozesshindernisses der materiellen Rechtskraft im Außerstreitverfahren ebenso wie im Zivilprozess davon aus, dass Identität des Entscheidungsgegenstands dann vorliegt, wenn der mit dem neuen Antrag geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Anspruchsgrundes, ident mit jenem des anderen Verfahrens ist.Der Begriff „derselbe Verfahrensgegenstand“ iSd Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG wird zwar im Gesetz selbst nicht definiert; die Rechtsprechung geht aber bei Beurteilung des Prozesshindernisses der materiellen Rechtskraft im Außerstreitverfahren ebenso wie im Zivilprozess davon aus, dass Identität des Entscheidungsgegenstands dann vorliegt, wenn der mit dem neuen Antrag geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Anspruchsgrundes, ident mit jenem des anderen Verfahrens ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 213/11a
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 213/11a
Bemerkung: Siehe auch RS0039347; hier: wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T1)
- 5 Ob 50/13h
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 50/13h
- 4 Ob 28/21b
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 4 Ob 28/21b
- 5 Ob 152/22x
Entscheidungstext OGH 02.11.2022 5 Ob 152/22x
Beis wie T1
- 5 Ob 116/22b
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 116/22b
- 3 Ob 66/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 66/25i
vgl; Beisatz: hier: Unterhaltsherabsetzungsantrag und später erhobene Einwendungen nach § 35 Abs 2 EO. (T2)
Schlagworte
Streitgegenstandsbegriff, Bindung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127546
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20111213_OGH0002_0050OB00213_11A0000_001