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Rechtssatz RS0127547

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127547

Geschäftszahl

5Ob126/11g; 5Ob123/13v

Entscheidungsdatum

21.02.2014

Rechtssatz

Ein Antrag auf nachfolgende Prüfung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer vom Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB getroffenen vorläufigen Maßnahme ist zulässig. Eine solche Antragstellung schließt das Gesetz nicht aus, sie harmoniert mit der Sachkompetenz des Pflegschaftsgerichts nach Paragraph 109, Absatz eins, JN und sichert die Möglichkeit wirksamer Beschwerde (Artikel 13, EMRK).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 126/11g
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 126/11g
    Bem: Mit Darstellung von Lehre und bisheriger Rechtsprechung. (T1)
    Veröff: SZ 2011/149
  • 5 Ob 123/13v
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 123/13v
    Vgl auch; Beisatz: Der Frage, ob das Pflegschaftsgericht auf Basis der (Verfahrens-)Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 (auch) ohne Antrag eines Berechtigten von Amts wegen über die Rechtmäßigkeit einer Interimsmaßnahme des JWT entscheiden durfte, kommt die von § 62 Abs 1 AußStrG geforderte Qualität nicht zu, weil diese inzwischen neu und ausdrücklich geregelt ist und Entscheidungen nach der früheren (überholten) Rechtslage nicht mehr zu erwarten sind. (T2)

Schlagworte

Beeinträchtigung, Grundrechte, Obsorge, Obsorgeübertragung, Pflege und Erziehung, Achtung des Privatlebens, Achtung des Familienlebens; pflegschaftsgerichtliche Genehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127547

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20111213_OGH0002_0050OB00126_11G0000_001