Rechtssatz RS0127560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127560
Entscheidungsdatum
10.03.2026
Rechtssatz
Während Art 14 LGVÜ 1988 nur die internationale Zuständigkeit (und nicht auch die örtliche Zuständigkeit) regelt, bietet Art 16 LGVÜ 2007 dem Verbraucher einen Wahlgerichtsstand an seinem Wohnsitz und regelt insoweit auch die örtliche Zuständigkeit.Während Artikel 14, LGVÜ 1988 nur die internationale Zuständigkeit (und nicht auch die örtliche Zuständigkeit) regelt, bietet Artikel 16, LGVÜ 2007 dem Verbraucher einen Wahlgerichtsstand an seinem Wohnsitz und regelt insoweit auch die örtliche Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
- 3 Nc 22/11g
Entscheidungstext OGH 18.11.2011 3 Nc 22/11g
- 5 Ob 36/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.04.2023 5 Ob 36/23i
- 4 Nc 5/26m
Entscheidungstext OGH 10.03.2026 4 Nc 5/26m
Beisatz: Hier: Ein (behauptetermaßen) Verbraucher mit Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Gmünd, beabsichtigt gegen die beklagte Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, eine Klage auf Rückzahlung von Reisekosten einzubringen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127560
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20111118_OGH0002_0030NC00022_11G0000_001