Rechtssatz RS0127580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127580
Entscheidungsdatum
07.02.2012
Rechtssatz
Ein beschlussmäßiger Ausspruch örtlicher Unzuständigkeit nach § 485 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO lässt den Strafantrag unberührt. Nach Rechtswirksamkeit des Beschlusses hat der Einzelrichter die Sache von Amts wegen dem zuständigen Gericht zu überweisen (§ 38 StPO). In diesem Fall bedarf es keines Antrags des Anklägers zur Fortführung des Verfahrens iSd § 485 Abs 2 StPO, sodass auch kein Verlust des Verfolgungsrechts eintreten kann.Ein beschlussmäßiger Ausspruch örtlicher Unzuständigkeit nach Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StPO lässt den Strafantrag unberührt. Nach Rechtswirksamkeit des Beschlusses hat der Einzelrichter die Sache von Amts wegen dem zuständigen Gericht zu überweisen (Paragraph 38, StPO). In diesem Fall bedarf es keines Antrags des Anklägers zur Fortführung des Verfahrens iSd Paragraph 485, Absatz 2, StPO, sodass auch kein Verlust des Verfolgungsrechts eintreten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127580
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20120207_OGH0002_0110NS00009_12F0000_003