Rechtssatz RS0127584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127584
Entscheidungsdatum
21.12.2011
Rechtssatz
Eine Anwendung des § 49 Abs 3 AußStrG im Amtslöschungsverfahren würde dessen Zweck dann geradezu ad absurdum führen, wenn sich die Gesellschaft darauf beruft, sie habe nach Beschlussfassung erster Instanz gemäß § 40 Abs 1 Satz 3 FBG die fehlenden Jahresabschlüsse nachgereicht, aus denen nunmehr Vermögen ersichtlich sei.Eine Anwendung des Paragraph 49, Absatz 3, AußStrG im Amtslöschungsverfahren würde dessen Zweck dann geradezu ad absurdum führen, wenn sich die Gesellschaft darauf beruft, sie habe nach Beschlussfassung erster Instanz gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Satz 3 FBG die fehlenden Jahresabschlüsse nachgereicht, aus denen nunmehr Vermögen ersichtlich sei.
Schlagworte
Amtslöschungsverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127584
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20111221_OGH0002_0060OB00224_11A0000_001