Rechtssatz RS0127585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127585
Entscheidungsdatum
21.12.2011
Rechtssatz
Eine negative Stellungnahme der nach § 40 Abs 2 FBG zur Äußerung aufgeforderten „Steuerbehörde“ löst allenfalls eine Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft aus, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die die Vermutung der Vermögenslosigkeit nach § 40 Abs 1 Satz 3 FBG widerlegen könnten; eine Sperrfunktion kommt den in § 40 Abs 2 FBG genannten Institutionen hingegen nicht zu.Eine negative Stellungnahme der nach Paragraph 40, Absatz 2, FBG zur Äußerung aufgeforderten „Steuerbehörde“ löst allenfalls eine Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft aus, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die die Vermutung der Vermögenslosigkeit nach Paragraph 40, Absatz eins, Satz 3 FBG widerlegen könnten; eine Sperrfunktion kommt den in Paragraph 40, Absatz 2, FBG genannten Institutionen hingegen nicht zu.
Schlagworte
Vermögenslosigkeit, Steuerbehörde
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127585
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20111221_OGH0002_0060OB00224_11A0000_002