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Rechtssatz RS0127594

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0127594

Geschäftszahl

15Os162/11d

Entscheidungsdatum

25.01.2012

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 152, Absatz 2, erster Satz StVG hat das Gericht vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung ua in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen. Dabei sind alle Strafakten beizuschaffen, die Grundlage des Strafvollzugs sind, bei widerrufenen Strafnachsichten und widerrufenen bedingten Entlassungen daher auch die Akten jener Verfahren, in denen die bedingten Strafnachsichten gewährt und die Freiheitsstrafen verhängt worden sind. In analoger Anwendung des Paragraph 494 a, Absatz 3, letzter Satz StPO kann sich das Gericht jedoch mit der Einsichtnahme in eine Abschrift des Urteils begnügen, wenn sie eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darzustellen vermag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127594

Im RIS seit

20.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012

Dokumentnummer

JJR_20120125_OGH0002_0150OS00162_11D0000_001