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Rechtssatz RS0127595

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0127595

Geschäftszahl

15Os162/11d; 11Ns22/17z

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Rechtssatz

Eine nachträgliche Milderung der Strafe gemäß Paragraph 31 a, StGB kann nicht nur in deren Herabsetzung, sondern auch in deren bedingter Nachsicht bestehen. Letzteres gilt auch in dem Fall, in dem die Strafe ursprünglich (zum Teil) bedingt nachgesehen, die bedingte Nachsicht jedoch in der Folge widerrufen worden ist. Die Sachlage stellt sich dann so dar, als wäre sogleich im Urteil eine unbedingte Strafe verhängt worden. Demgemäß ist es auch zulässig, eine solche Strafe nur zu reduzieren, ohne sie erneut (zum Teil) bedingt nachzusehen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 162/11d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 15 Os 162/11d
  • 11 Ns 22/17z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 11 Ns 22/17z
    Vgl aber; Beisatz: Der nach den Bedingungen des § 53 Abs 1 StGB vorzunehmende Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) ist nicht Gegenstand des Sanktionsausspruchs (vgl § 494a Abs 4 StPO) und damit auch nicht des § 31a StGB. Eine nachträgliche Änderung eines Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Entlassung kommt daher im Rahmen des § 31a StGB nicht in Betracht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127595

Im RIS seit

20.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017

Dokumentnummer

JJR_20120125_OGH0002_0150OS00162_11D0000_002