Rechtssatz RS0127597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127597
Entscheidungsdatum
27.02.2012
Norm
KollV für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits‑ und Sozialberufe beschäftigt sind ‑ KV‑BAGS §28
Rechtssatz
Die Unterschiedliche Regelung der Vorrückungszeiträume in den Verwendungsgruppen 4 (Biennien) und 4a (Quinquennien) in § 28 KV‑BAGS ist sachlich begründet und stellt keine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Entlohnung von Tagesmüttern und ‑vätern dar.Die Unterschiedliche Regelung der Vorrückungszeiträume in den Verwendungsgruppen 4 (Biennien) und 4a (Quinquennien) in Paragraph 28, KV‑BAGS ist sachlich begründet und stellt keine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Entlohnung von Tagesmüttern und ‑vätern dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127597
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20120227_OGH0002_009OBA00080_11X0000_001