Rechtssatz RS0127599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127599
Entscheidungsdatum
27.04.2022
Rechtssatz
Das Interesse eines Arbeitgebers an einer notwendigen oder sachgerechten ‑ auch verschlechternden ‑ Änderungsvereinbarung für die Zukunft bedeutet noch kein Infragestellen bestehender Ansprüche des Arbeitnehmers, weil der Änderungswunsch deren Anerkennung gerade voraussetzt. Ein Fall des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG liegt insoweit nicht vor.Das Interesse eines Arbeitgebers an einer notwendigen oder sachgerechten ‑ auch verschlechternden ‑ Änderungsvereinbarung für die Zukunft bedeutet noch kein Infragestellen bestehender Ansprüche des Arbeitnehmers, weil der Änderungswunsch deren Anerkennung gerade voraussetzt. Ein Fall des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG liegt insoweit nicht vor.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 64/11v
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 ObA 64/11v
- 9 ObA 41/14s
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 41/14s
- 8 ObA 78/19g
Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 ObA 78/19g
Beisatz: Insofern kann in der Ablehnung eines Änderungsbegehrens durch den Arbeitnehmer auch keine Geltendmachung von Ansprüchen gesehen werden, die vom Arbeitgeber in Frage gestellt wurden. (T1)
- 9 ObA 20/22i
Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 ObA 20/22i
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Gegenständlich lag kein mit der Androhung der Beendigung des Vertragsverhältnisses verbundenes Änderungsanbot als Reaktion auf die Geltendmachung nicht offenbar unberechtigter Ansprüche durch den Arbeitnehmer, das inhaltlich darauf hinauslief, den Arbeitnehmer vor die Wahl zu stellen, seine Forderung (im Wesentlichen aufzugeben oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen zu müssen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127599
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20111221_OGH0002_009OBA00064_11V0000_001