Rechtssatz RS0127601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127601
Entscheidungsdatum
14.02.2012
Rechtssatz
Bei der Frage der Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke können ein Garten oder eine Parkfläche durchaus eine Einheit mit einem Wohngebäude darstellen. Ob eine (einheitliche) Liegenschaft iSd § 93 Abs 1 StVO vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.Bei der Frage der Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke können ein Garten oder eine Parkfläche durchaus eine Einheit mit einem Wohngebäude darstellen. Ob eine (einheitliche) Liegenschaft iSd Paragraph 93, Absatz eins, StVO vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127601
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20120214_OGH0002_0020OB00225_11V0000_002