Rechtssatz RS0127602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127602
Entscheidungsdatum
14.02.2012
Rechtssatz
Für die Frage, ob eine Stelle im Ortsgebiet iSd § 93 Abs 1 StVO liegt oder nicht, kommt es nicht auf die Bewegungsrichtung des auf einer ungeräumten Stelle verunfallten Verkehrsteilnehmers an. Es ist daher unerheblich, ob der Verunfallte aus dem Freilandgebiet zur Unfallstelle gelangt ist oder nicht.Für die Frage, ob eine Stelle im Ortsgebiet iSd Paragraph 93, Absatz eins, StVO liegt oder nicht, kommt es nicht auf die Bewegungsrichtung des auf einer ungeräumten Stelle verunfallten Verkehrsteilnehmers an. Es ist daher unerheblich, ob der Verunfallte aus dem Freilandgebiet zur Unfallstelle gelangt ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127602
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20110414_OGH0002_0020OB00225_11V0000_003