Rechtssatz RS0127611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127611
Entscheidungsdatum
19.01.2012
Rechtssatz
Der Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVVO kommt nicht nur dem unmittelbar Geschädigten (etwa dem Getöteten bzw seinen Hinterbliebenen) zu Gute. Die Bestimmung gilt auch, wenn die Klage nicht vom Verletzten erhoben wird, sondern von Rechtsnachfolgern oder Rückgriffsberechtigten, und wenn sie sich nicht gegen den Täter richtet, sondern gegen dessen Rechtsnachfolger oder gegen eine Person, die nach materiellem Recht die Haftung für andere trägt.Der Gerichtsstand des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO kommt nicht nur dem unmittelbar Geschädigten (etwa dem Getöteten bzw seinen Hinterbliebenen) zu Gute. Die Bestimmung gilt auch, wenn die Klage nicht vom Verletzten erhoben wird, sondern von Rechtsnachfolgern oder Rückgriffsberechtigten, und wenn sie sich nicht gegen den Täter richtet, sondern gegen dessen Rechtsnachfolger oder gegen eine Person, die nach materiellem Recht die Haftung für andere trägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127611
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014
Dokumentnummer
JJR_20120119_OGH0002_0020OB00210_11P0000_003