Rechtssatz RS0127614
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127614
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Rechtssatz
Anders als die „gesellschaftlichen“ Aktivitäten der Arbeiterkammern ist deren Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung eine hoheitliche Aufgabe. Eine Nachprüfung der über solche Rechtsschutzanträge ergangenen Entscheidungen im ordentlichen Rechtsweg nach Ausschöpfung des kammerinternen Instanzenzugs ist gesetzlich nicht vorgesehen. Einer derartigen Klage steht daher das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127614
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20111222_OGH0002_0020OB00068_11F0000_001