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Rechtssatz RS0127615×

Rechtssatz RS0127615

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127615

Geschäftszahl

2Ob156/11x

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Rechtssatz

Hat der Kläger als vom Eigentümer beauftragter Pkw-Reparateur ohne Verletzung seiner nebenvertraglichen Verwahrungspflicht als Werkunternehmer eine zulässige Probefahrt vorgenommen, auf der es aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten zu einem Unfall gekommen ist, so besteht ungeachtet dessen, dass der Kläger gerichtlich zur Ersatzleistung an den Fahrzeugeigentümer verhalten wurde, keine Solidarhaftung von Kläger und Beklagten gegenüber dem Eigentümer des vom Kläger gelenkten Fahrzeugs.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127615

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Dokumentnummer

JJR_20111222_OGH0002_0020OB00156_11X0000_001