Rechtssatz RS0127625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127625
Entscheidungsdatum
19.01.2012
Rechtssatz
Das Berufungsgericht darf keine neue Sachgrundlage für seine Entscheidung schaffen, sondern es kann lediglich den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt im Rahmen einer ordnungsgemäß ausgeführten Beweisrüge anders feststellen. Die Feststellung von in erster Instanz gar nicht behaupteten Tatsachen, die in eine Richtung zielen, in die der Prozess gar nicht geführt wurde, ist ihm hingegen verwehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127625
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20120119_OGH0002_0020OB00030_11T0000_001