Rechtssatz RS0127629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127629
Entscheidungsdatum
17.12.2020
Rechtssatz
Eine vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit entbindet die offenlegungspflichtige Gesellschaft nicht von der Aufstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen, weil anderenfalls das Publikum nicht über geschäftsrelevante Umstände aufgeklärt wird, was aber gerade das Ziel der Offenlegungsvorschriften ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 8/12p
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 8/12p
Beisatz: So schon 6 Ob 68/03y. (T1); Beisatz: Der Umstand, dass es sich bei der Gesellschaft um einen bloßen „Mantel“ handle, entbindet nicht von der Offenlegungspflicht, zumal die Allgemeinheit und potenzielle Gläubiger diesen Umstand dem Firmenbuch nicht entnehmen können. (T2)
- 6 Ob 63/12a
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 63/12a
Auch; Beisatz: Für „Rumpfgeschäftsjahre“ sieht das Gesetz ‑ auch wenn die Gesellschaft noch keine Tätigkeit aufgenommen hat ‑ eine Ausnahme nicht vor. (T3)
- 6 Ob 54/14f
Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 54/14f
Vgl auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung kann sich eine werbende Gesellschaft nicht durch Berufung auf angeblich mangelnde finanzielle Mittel von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses nach §§ 277 ff UGB befreien, zumal die Bilanzerstellung gerade bei kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten verursacht. (T4)
- 6 Ob 125/17a
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 125/17a
Vgl; Beis wie T3; Der Umstand, dass die Gesellschaft erst wenige Tage vor dem Ende des Geschäftsjahrs in das Firmenbuch eingetragen wurde, begründet auch keine Ausnahme, stellt doch das Gesetz weder für die Aufstellung noch für die Offenlegung darauf ab, ob im Einzelfall ein Informationsbedürfnis des Publikums besteht. (T5)
- 6 Ob 230/20x
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 230/20x
Vgl; Beisatz: Der bloße Zusatz „in Liquidation“ zum Firmenwortlaut begründet keinen Entfall des Informationsbedürfnisses von Gläubigern, Geschäftspartnern und der Allgemeinheit, zumal dieser Zusatz für sich genommen eine (vorübergehende) Fortführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit keineswegs ausschließt. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127629
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20120216_OGH0002_0060OB00008_12P0000_001