Rechtssatz RS0127630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127630
Entscheidungsdatum
11.06.2018
Rechtssatz
Auch nicht registrierte Unternehmenskennzeichen sind bei hoher Bekanntheit ‑ ebenso wie bekannte Marken (§ 10 Abs 2 MSchG; Art 9 Abs 1 lit c GMV) ‑ gegen das unlautere Ausnutzen ihrer Kennzeichnungskraft und der ihnen entgegengebrachten Wertschätzung geschützt (§ 1 Abs 1 Z 1 UWG).Auch nicht registrierte Unternehmenskennzeichen sind bei hoher Bekanntheit ‑ ebenso wie bekannte Marken (Paragraph 10, Absatz 2, MSchG; Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV) ‑ gegen das unlautere Ausnutzen ihrer Kennzeichnungskraft und der ihnen entgegengebrachten Wertschätzung geschützt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 212/11x
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 212/11x
Beisatz: Hier: Trikot der Fußball‑Nationalmannschaft. (T1)
Veröff: SZ 2012/28
- 4 Ob 101/18h
Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 101/18h
Vgl auch; Beisatz: Relevant ist der Vorteil, den der Dritte aus der Benutzung des identischen oder ähnlichen Zeichens zieht, indem aufgrund der Übertragung des Images des Zeichens oder der durch das Zeichen vermittelten Merkmale auf die mit dem identischen oder ähnlichen Zeichen gekennzeichneten Waren eine eindeutige Ausnutzung der Sogwirkung des bekannten Zeichens gegeben ist. (T2)
Beisatz: Hier verneint bei ‑ wenngleich bekannten ‑ Zeitungsschütten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127630
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20120228_OGH0002_0040OB00212_11X0000_001