Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0127639×

Rechtssatz RS0127639

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127639

Geschäftszahl

8ObA74/11g

Entscheidungsdatum

20.01.2012

Norm

AÜG §11
AVRAG §7b
EG-RL 96/71/EG - Entsenderichtlinie 396L0071 Art3 Abs1

Rechtssatz

Nationale Arbeitskräfteüberlassungvorschriften im Sinn von Schutzbestimmungen zugunsten überlassener Arbeitnehmer fallen in den koordinierten Bereich nach Artikel 3, Absatz eins, Litera a, - g der Entsenderichtlinie 96/71/EG. Den Mitgliedstaaten ist es im Anwendungsbereich der Richtlinie nach deren Artikel eins, demnach erlaubt, derartige Vorschriften auch auf aus dem EU‑(EWR‑)Ausland entsendete Arbeitnehmer anzuwenden. Solche Arbeitnehmer können die Schutzbestimmungen des AÜG unmittelbar für sich in Anspruch nehmen. Bei den zwingenden Schutzbestimmungen im koordinierten Bereich der Richtlinie handelt es sich um Sonderkollisionsrecht, das auf das Recht des Aufnahmestaats verweist, weshalb es auf eine vertragliche Rechtswahl oder den Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung nicht ankommt.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 74/11g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 74/11g
    Beisatz: Da es sich bei § 11 Abs 2 Z 5 AÜG, wonach gesetzliche Verfalls- und Verjährungsvorschriften nicht einzelvertraglich verkürzt werden dürfen, um eine Arbeitskräfteüberlassungsvorschrift iSd Art 3 Abs 1 lit d der Entsenderichtlinie handelt, die damit in den koordinierten Bereich (Kernbereich) der zwingenden Schutzbestimmungen im Sinn der Richtlinie fällt, gelangt diese Schutzbestimmung ungeachtet der getroffenen Rechtswahl als relevantes Schutzniveau des Aufnahmestaats auf den zu beurteilenden Arbeitsvertrag zur Anwendung. (T1); Bem: Richtigstellung des RS‑Textes im Sinn des berichtigten Entscheidungstextes ‑ November 2012 (T1a)
    Veröff: SZ 2012/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127639

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014

Dokumentnummer

JJR_20120120_OGH0002_008OBA00074_11G0000_001