Rechtssatz RS0127641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127641
Entscheidungsdatum
24.11.2020
Norm
JN §1 CVIIa
SbgFLG 1973 §106 Abs1
TirFLG §73
Rechtssatz
Voraussetzung für die Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens (§ 73 TFLG) ist stets, dass die Frage einer „agrargemeinschaftlichen“, also einer gemeinsamen Nutzung (vgl § 33 TFLG) zu entscheiden ist.Voraussetzung für die Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens (Paragraph 73, TFLG) ist stets, dass die Frage einer „agrargemeinschaftlichen“, also einer gemeinsamen Nutzung vergleiche Paragraph 33, TFLG) zu entscheiden ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 58/11d
Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 Ob 58/11d
- 3 Ob 185/14y
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 185/14y
Auch; Beisatz: Es muss also eine gemeinsame Nutzung von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessenschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft (§ 33 Abs 1 TFLG 1996) wesentlich für die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfragen sein. (Hier: § 73 lit c TFLG 1996.) (T1)
Beisatz: Dieser Kompetenztatbestand beinhaltet die Übertragung der Entscheidung der Eigentümerfrage an die Agrarbehörde ohne jede zeitliche Einschränkung. (T2)
- 8 Ob 107/14i
Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 107/14i
Auch; Beisatz: Es muss also die Frage einer gemeinsamen Nutzung von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessenschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft (§ 33 Abs 1 TFLG 1996) wesentlich für die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfrage sein. (T3)
- 8 Ob 101/14g
Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 101/14g
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 192/14g
Entscheidungstext OGH 28.01.2015 7 Ob 192/14g
Auch
- 1 Ob 101/15g
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 101/15g
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 Ob 36/20x
Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 36/20x
Beis wie T2; Beisatz: Über das Begehren auf Übertragung von Miteigentumsanteilen an einer agrargemeinschaftlichen Alpe ist gemäß § 106 Abs 1 SbgFLG 1973 von der Agrarbehörde zu entscheiden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127641
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20120120_OGH0002_0080OB00058_11D0000_001