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Rechtssatz RS0127643×

Rechtssatz RS0127643

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127643

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Rechtssatz

Die Entlohnung eines Vertragsbediensteten richtet sich primär nach den Einstufungserfordernissen in allfälligen zwingenden Qualifikationsvorschriften für die Einstufung in eine Verwendungs‑ bzw Entlohnungsgruppe. Die Frage, ob bestimmte Unterrichtsgegenstände miteinander verwandt sind, ist anhand eines Vergleichs der jeweiligen Lehrpläne zu klären. Dies ist zu bejahen, wenn die Lehrinhalte der zu vergleichenden Unterrichtsgegenstände derartige Ähnlichkeiten aufweisen, dass sie im Grunde miteinander vergleichbar sind. Die Fächer „Darstellung und Komposition“, „Entwurf“ und „Technologie und Phänomenologie“ an einer HTL für Kunst und Design können im Allgemeinen als mit dem Unterrichtsgegenstand „bildnerische Erziehung“ an einer AHS verwandt qualifiziert werden.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 96/11t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 96/11t
  • 8 ObA 72/11p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 ObA 72/11p
    Auch
  • 8 ObA 25/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 ObA 25/13d
    Vgl auch
  • 9 ObA 54/14b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 54/14b
    nur: Die Frage, ob bestimmte Unterrichtsgegenstände miteinander verwandt sind, ist anhand eines Vergleichs der jeweiligen Lehrpläne zu klären. Dies ist zu bejahen, wenn die Lehrinhalte der zu vergleichenden Unterrichtsgegenstände derartige Ähnlichkeiten aufweisen, dass sie im Grunde miteinander vergleichbar sind. (T1)
    Beisatz: Dieser Vergleich kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden und bildet daher – abgesehen von einer groben Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T2)
    Beisatz: Dem unterschiedlichen zeitlichen Ausmaß der Wissensvermittlung kommt keine entscheidende Bedeutung zu. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127643

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014

Dokumentnummer

JJR_20120120_OGH0002_008OBA00096_11T0000_001