Rechtssatz RS0127643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127643
Entscheidungsdatum
25.06.2014
Rechtssatz
Die Entlohnung eines Vertragsbediensteten richtet sich primär nach den Einstufungserfordernissen in allfälligen zwingenden Qualifikationsvorschriften für die Einstufung in eine Verwendungs‑ bzw Entlohnungsgruppe. Die Frage, ob bestimmte Unterrichtsgegenstände miteinander verwandt sind, ist anhand eines Vergleichs der jeweiligen Lehrpläne zu klären. Dies ist zu bejahen, wenn die Lehrinhalte der zu vergleichenden Unterrichtsgegenstände derartige Ähnlichkeiten aufweisen, dass sie im Grunde miteinander vergleichbar sind. Die Fächer „Darstellung und Komposition“, „Entwurf“ und „Technologie und Phänomenologie“ an einer HTL für Kunst und Design können im Allgemeinen als mit dem Unterrichtsgegenstand „bildnerische Erziehung“ an einer AHS verwandt qualifiziert werden.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 96/11t
Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 96/11t
- 8 ObA 72/11p
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 ObA 72/11p
Auch
- 8 ObA 25/13d
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 ObA 25/13d
Vgl auch
- 9 ObA 54/14b
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 54/14b
nur: Die Frage, ob bestimmte Unterrichtsgegenstände miteinander verwandt sind, ist anhand eines Vergleichs der jeweiligen Lehrpläne zu klären. Dies ist zu bejahen, wenn die Lehrinhalte der zu vergleichenden Unterrichtsgegenstände derartige Ähnlichkeiten aufweisen, dass sie im Grunde miteinander vergleichbar sind. (T1)
Beisatz: Dieser Vergleich kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden und bildet daher – abgesehen von einer groben Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T2)
Beisatz: Dem unterschiedlichen zeitlichen Ausmaß der Wissensvermittlung kommt keine entscheidende Bedeutung zu. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127643
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20120120_OGH0002_008OBA00096_11T0000_001