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Rechtssatz RS0127644

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127644

Geschäftszahl

8Ob39/11k; 8Ob67/13f

Entscheidungsdatum

30.07.2013

Norm

AEUV Lissabon Art267
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24
Verordnung (EG) Nr 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) Art17
ZPO §252

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1896 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) dahin auszulegen, dass im Europäischen Mahnverfahren auch Artikel 24, der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EG) Nr. 44 aus 2001, (EuGVVO) über die Begründung der Zuständigkeit des Gerichts durch Einlassung des Beklagten anzuwenden ist?

2. Wenn Frage 1. bejaht wird:

Ist Artikel 17, EuMahnVO in Verbindung mit Artikel 24, EuGVVO dahin auszulegen, dass die Erhebung des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl bereits eine Einlassung in das Verfahren bewirkt, wenn darin nicht ein Mangel der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts geltend gemacht wird?

3. Wenn Frage 2. verneint wird:

Ist Artikel 17, EuMahnVO in Verbindung mit Artikel 24, EuGVVO dahin auszulegen, dass die Erhebung des Einspruchs allenfalls dann eine Zuständigkeit durch Einlassung in das Verfahren begründet, wenn darin bereits Vorbringen zur Hauptsache erstattet, aber nicht ein Mangel der Zuständigkeit geltend gemacht wird?

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 39/11k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 39/11k
  • 8 Ob 67/13f
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 67/13f
    Beisatz: Der Europäische Gerichtshof hat darüber mit Urteil vom 13.6.2013, C-144/12, entschieden und ausgesprochen, dass Art 6 iVm Art 17 EuMahnVO dahin auszulegen ist, dass der Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaats nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung im Sinn des Art 24 EuGVVO angesehen werden kann und der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, insoweit nicht relevant ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127644

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Dokumentnummer

JJR_20120228_OGH0002_0080OB00039_11K0000_001