Rechtssatz RS0127645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127645
Geschäftszahl
14Os126/11b (14Os139/11i)
Entscheidungsdatum
06.03.2012
Rechtssatz
Für den Umfang der „Befugnis“ einer von § 251 StGB geschützten Person kommt es ‑ nicht anders als im Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB ‑ auf den abstrakten Aufgabenbereich an. Befugnisse in diesem Sinn sind alle dem Genötigten in seiner Funktion zustehenden rechtlichen und faktischen Amtshandlungen. Eine gar nicht zukommende Befugnis kann auch nicht in einem bestimmten Sinn ausgeübt werden.Für den Umfang der „Befugnis“ einer von Paragraph 251, StGB geschützten Person kommt es ‑ nicht anders als im Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB ‑ auf den abstrakten Aufgabenbereich an. Befugnisse in diesem Sinn sind alle dem Genötigten in seiner Funktion zustehenden rechtlichen und faktischen Amtshandlungen. Eine gar nicht zukommende Befugnis kann auch nicht in einem bestimmten Sinn ausgeübt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127645
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012
Dokumentnummer
JJR_20120306_OGH0002_0140OS00126_11B0000_001