Rechtssatz RS0127649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127649
Geschäftszahl
10ObS155/11h
Entscheidungsdatum
14.02.2012
Rechtssatz
Die Zumutbarkeit einer Verweisung kann nicht nur an den inländischen Unterrichts- und in der Lehrausbildung vermittelten Inhalten gemessen werden; wenn daher einer im Ausland (hier: BRD) geschulten und ausgebildeten Krankenschwester die für einen Verweisungsberuf notwendigen Kenntnisse (hier: EDV-Grundkenntnisse) nicht verschafft wurden, ist auf den konkreten Wissensstand abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127649
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20120214_OGH0002_010OBS00155_11H0000_001