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Rechtssatz RS0127650

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127650

Geschäftszahl

10ObS1/12p; 10ObS152/13w

Entscheidungsdatum

17.12.2013

Norm

AEUV Art267
ASVG §292
EG-RL 2004/38/EG 32004L0038 Art7 Abs1 litb
NAG §51 Abs1 Z2
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Rechtssatz

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Ausgleichszulage als „Sozialhilfeleistung“ im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, anzusehen?

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 1/12p
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 ObS 1/12p
  • 10 ObS 152/13w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 152/13w
    Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 19.9.2013, C‑140/12 wie folgt:
    Das Unionsrecht, wie es sich insbesondere aus den Art 7 Abs 1 Buchst b, 8 Abs 4 und 24 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ergibt, ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, wonach selbst in der Zeit nach einem dreimonatigen Aufenthalt die Gewährung einer Leistung wie der Ausgleichszulage nach § 292 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der durch das Budgetbegleitgesetz 2011 mit Geltung ab dem 1. Januar 2011 geänderten Fassung an einen wirtschaftlich nicht aktiven Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats unter allen Umständen und automatisch aufgrund der Tatsache ausgeschlossen ist, dass dieser, obwohl ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt für mehr als drei Monate im Hoheitsgebiet des ersten Staats deshalb nicht erfüllt, weil dieses Aufenthaltsrecht davon abhängt, dass dieser Staatsangehörige über ausreichende Existenzmittel verfügt, um diese Leistung nicht beantragen zu müssen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127650

Im RIS seit

16.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Dokumentnummer

JJR_20120214_OGH0002_010OBS00001_12P0000_001