Rechtssatz RS0127658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127658
Entscheidungsdatum
24.04.2019
Rechtssatz
Eingeschränkt kann die Dokumentation nach § 6 HeimAufG werden, wenn auch nachträglich noch in den relevanten Zeiträumen eindeutig ein Gefährdungszustand, der die Freiheitsbeschränkung zulässig macht, aus anderen Urkunden objektivierbar ist und es in der Dokumentation unterlassen wurde, auf diese zu verweisen. Ergibt sich in der Zusammenschau kein Zweifel am zu Grunde liegenden Sachverhalt, so liegt ein relevanter Dokumentationsmangel, der zur Unzulässigkeit der Maßnahme führen muss, nicht vor.Eingeschränkt kann die Dokumentation nach Paragraph 6, HeimAufG werden, wenn auch nachträglich noch in den relevanten Zeiträumen eindeutig ein Gefährdungszustand, der die Freiheitsbeschränkung zulässig macht, aus anderen Urkunden objektivierbar ist und es in der Dokumentation unterlassen wurde, auf diese zu verweisen. Ergibt sich in der Zusammenschau kein Zweifel am zu Grunde liegenden Sachverhalt, so liegt ein relevanter Dokumentationsmangel, der zur Unzulässigkeit der Maßnahme führen muss, nicht vor.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 235/11a
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 235/11a
- 7 Ob 249/11k
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 249/11k
- 7 Ob 55/17i
Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 55/17i
Vgl; Beisatz: Die Dokumentationspflicht nach § 6 HeimAufG wird schon nach dem Wortlaut des Gesetzes erst durch eine Freiheitsbeschränkung ausgelöst, nicht hingegen bei allen medizinischen Maßnahmen, die gar keine Freiheitsbeschränkung sind. (T1)
- 7 Ob 67/19g
Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 67/19g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127658
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20120125_OGH0002_0070OB00235_11A0000_003