Rechtssatz RS0127668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127668
Entscheidungsdatum
14.02.2012
Rechtssatz
Im Fall der Auflösung der Gesellschaft fällt eine dieser quoad sortem gewidmete Sache im Zweifel nicht an den Eigentümer, sondern an die Liquidationsmasse. Die Auflösung der Gesellschaft führt zunächst zur Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127668
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012
Dokumentnummer
JJR_20120214_OGH0002_0050OB00209_11P0000_001