Rechtssatz RS0127669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127669
Entscheidungsdatum
14.02.2012
Rechtssatz
Jeder Gesellschafter kann Teilungsklage iSd § 843 ABGB erheben. Die Teilungsklage steht dem Gesellschafter hinsichtlich der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden, quoad sortem eingebrachten Liegenschaft auch zu, wenn er nicht bücherlicher Miteigentümer ist. In einem solchen Fall genügt die bloß obligatorische Berechtigung an der zu teilenden Sache.Jeder Gesellschafter kann Teilungsklage iSd Paragraph 843, ABGB erheben. Die Teilungsklage steht dem Gesellschafter hinsichtlich der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden, quoad sortem eingebrachten Liegenschaft auch zu, wenn er nicht bücherlicher Miteigentümer ist. In einem solchen Fall genügt die bloß obligatorische Berechtigung an der zu teilenden Sache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127669
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012
Dokumentnummer
JJR_20120214_OGH0002_0050OB00209_11P0000_002