Rechtssatz RS0127671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127671
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Rechtssatz
In einem Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG idF GB-Nov 2008 hat das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden. Dieser Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht hiefür nicht aus.In einem Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG in der Fassung GB-Nov 2008 hat das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden. Dieser Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht hiefür nicht aus.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 223/11x
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 223/11x
Veröff: SZ 2012/2
- 5 Ob 198/13y
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 198/13y
Auch
- 5 Ob 22/16w
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 22/16w
Beisatz: Auch für die Berichtigung (§ 136 GBG) durch Rückgängigmachung einer nach den §§ 15 ff LiegTeilG vorgenommenen Veränderungen kann nichts Anderes gelten. (T1)
- 5 Ob 187/17m
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 187/17m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127671
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018
Dokumentnummer
JJR_20120117_OGH0002_0050OB00223_11X0000_001