Rechtssatz RS0127673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127673
Entscheidungsdatum
14.02.2012
Norm
ABGB §479
nö GVG §17 Abs1 Z2
Rechtssatz
Für die Genehmigungspflicht von nicht ausdrücklich in § 17 Abs 1 Z 2 NÖ GVG genannten Rechtsgeschäften ist zu verlangen, dass das zur Überlassung führende Rechtsgeschäft dem Berechtigten in Bezug auf die Liegenschaft oder Wohnung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ein so weitgehendes Nutzungsrecht einräumen muss, wie es der Position eines Berechtigten aus einem der im Gesetz ausdrücklich genannten Servituten entspricht. Hier: Gehrecht als unregelmäßige Dienstbarkeit iSd § 479 ABGB ist nicht den in § 17 Abs 1 Z 2 NÖ GVG genannten genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften gleich zu halten.Für die Genehmigungspflicht von nicht ausdrücklich in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GVG genannten Rechtsgeschäften ist zu verlangen, dass das zur Überlassung führende Rechtsgeschäft dem Berechtigten in Bezug auf die Liegenschaft oder Wohnung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ein so weitgehendes Nutzungsrecht einräumen muss, wie es der Position eines Berechtigten aus einem der im Gesetz ausdrücklich genannten Servituten entspricht. Hier: Gehrecht als unregelmäßige Dienstbarkeit iSd Paragraph 479, ABGB ist nicht den in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GVG genannten genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften gleich zu halten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127673
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012
Dokumentnummer
JJR_20120214_OGH0002_0050OB00229_11D0000_001