Rechtssatz RS0127674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127674
Entscheidungsdatum
20.03.2012
Rechtssatz
Fordert die ‑ mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete ‑ Eigentümergemeinschaft (§ 2 Abs 5 Satz 2 WEG 2002) von den Wohnungseigentümern die von diesen anteilig zu tragenden Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage (§ 32 Abs 1 WEG) so liegen keine „Streitigkeiten zwischen den Teilhabern“ iSd § 838a ABGB vor. Solche Forderungen der Eigentümergemeinschaft sind daher im Streitverfahren geltend zu machen.Fordert die ‑ mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete ‑ Eigentümergemeinschaft (Paragraph 2, Absatz 5, Satz 2 WEG 2002) von den Wohnungseigentümern die von diesen anteilig zu tragenden Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage (Paragraph 32, Absatz eins, WEG) so liegen keine „Streitigkeiten zwischen den Teilhabern“ iSd Paragraph 838 a, ABGB vor. Solche Forderungen der Eigentümergemeinschaft sind daher im Streitverfahren geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127674
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012
Dokumentnummer
JJR_20120320_OGH0002_0050OB00028_12X0000_001