Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0127679×

Rechtssatz RS0127679

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127679

Geschäftszahl

6Ob32/12t

Entscheidungsdatum

15.03.2012

Rechtssatz

Nach Paragraph 277, Absatz 6, UGB sind Jahresabschlüsse ‑ von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen ‑ elektronisch einzureichen. Paragraph 29, FBG stellt ‑ in Einklang mit Artikel 3, der Richtlinie 2003/58/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 7. 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ‑ die Grundlage für die ADV‑mäßige Führung des Firmenbuchs dar. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Staats, Daten in technisch einfach überführbarer Form zur Verfügung gestellt zu bekommen. Diesem Umstand trägt Paragraph 283, Absatz eins, UGB Rechnung, der jeden Verstoß gegen Paragraph 277, UGB, somit auch einen Formverstoß gegen dessen Absatz 6,, unter (Zwangs‑)Strafe stellt. Für eine einschränkende Auslegung des Paragraph 283, UGB, der einen Verstoß gegen alle Pflichten des Paragraph 277, UGB, mithin auch diejenigen nach Paragraph 277, Absatz 6, UGB zur elektronischen Einreichung, mit einer Zwangsstrafe bedroht, besteht kein Anlass.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 32/12t
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 32/12t
    Bem: Ausdrücklich gegenteilig zu 6 R 10/09x des OLG Linz = RIS-Justiz RL0000085. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127679

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Dokumentnummer

JJR_20120315_OGH0002_0060OB00032_12T0000_001