Rechtssatz RS0127680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127680
Entscheidungsdatum
15.03.2012
Rechtssatz
§ 584 Abs 1 ZPO setzt voraus, dass eine Klage vor einem staatlichen Gericht in einer Angelegenheit erhoben wurde, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, was ‑ unter Berücksichtigung der zur Frage der Streitanhängigkeit entwickelten Rechtsprechung ‑ Identität der Parteien und Identität des Streitgegenstands bedeuten würde.Paragraph 584, Absatz eins, ZPO setzt voraus, dass eine Klage vor einem staatlichen Gericht in einer Angelegenheit erhoben wurde, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, was ‑ unter Berücksichtigung der zur Frage der Streitanhängigkeit entwickelten Rechtsprechung ‑ Identität der Parteien und Identität des Streitgegenstands bedeuten würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127680
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012
Dokumentnummer
JJR_20120315_OGH0002_0060OB00015_12T0000_001