Rechtssatz RS0127681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127681
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Rechtssatz
Wenn eine Wiederaufnahmsklage bereits aufgrund des Vorbringens unschlüssig und damit unzulässig ist, erübrigt sich ein Vorgehen nach § 539 Abs 1 ZPO.Wenn eine Wiederaufnahmsklage bereits aufgrund des Vorbringens unschlüssig und damit unzulässig ist, erübrigt sich ein Vorgehen nach Paragraph 539, Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127681
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20120216_OGH0002_0060OB00259_11Y0000_001