Rechtssatz RS0127686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127686
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Rechtssatz
Die in § 29 Abs 1 KSchG aufgezählten Verbände sind zu jeder Verbandsklage nach den §§ 28, 28a KSchG aktiv legitimiert; einer „Rechtfertigung der Klagsführung“, wie bei den in § 29 Abs 2 KSchG angeführten Verbänden anderer Mitgliedstaaten durch den (statutarischen) Zweck des Klägers bedarf es nicht.Die in Paragraph 29, Absatz eins, KSchG aufgezählten Verbände sind zu jeder Verbandsklage nach den Paragraphen 28, 28 a, KSchG aktiv legitimiert; einer „Rechtfertigung der Klagsführung“, wie bei den in Paragraph 29, Absatz 2, KSchG angeführten Verbänden anderer Mitgliedstaaten durch den (statutarischen) Zweck des Klägers bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Beisatz: Die Klageberechtigung der in § 29 KSchG genannten Interessenvertretungen ist nicht an das zusätzliche Erfordernis eines an Hand der jeweiligen Organisationsnormen zu prüfenden besonderen Interesses geknüpft. (T1); Veröff: SZ 2012/20
- 9 Ob 43/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 9 Ob 43/25a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127686
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20120227_OGH0002_0020OB00215_10X0000_001