Rechtssatz RS0127690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127690
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Rechtssatz
Sinngleiche Klauseln sind solche, die bei anderer Formulierung denselben verpönten Regelungsinhalt wie die konkret beanstandeten Klauseln aufweisen. Das Verbot „sinngleicher“ Klauseln umfasst idR alle Vertragsbestimmungen, die aus den gleichen Gründen wie die im Spruch angeführten Klauseln unzulässig sind. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG ist die Aufnahme „sinngleicher“ Klauseln in das Unterlassungsgebot zulässig.Sinngleiche Klauseln sind solche, die bei anderer Formulierung denselben verpönten Regelungsinhalt wie die konkret beanstandeten Klauseln aufweisen. Das Verbot „sinngleicher“ Klauseln umfasst idR alle Vertragsbestimmungen, die aus den gleichen Gründen wie die im Spruch angeführten Klauseln unzulässig sind. Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG ist die Aufnahme „sinngleicher“ Klauseln in das Unterlassungsgebot zulässig.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Beisatz: Diesbezüglich sind die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 14 UWG anzuwenden. (T1)
Veröff: SZ 2012/20
- 9 Ob 31/15x
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127690
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016
Dokumentnummer
JJR_20120227_OGH0002_0020OB00215_10X0000_005