Rechtssatz RS0127691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127691
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Rechtssatz
Besteht auf Grund eines Verbandsprozesses ein Unterlassungsgebot betreffend die Verwendung „sinngleicher“ Klauseln im geschäftlichen Verkehr, so fehlt der klagenden Partei in einem weiteren Verbandsprozess das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die neu formulierten Klauseln mit den verbotenen Klauseln „sinngleich“ sind und die klagende Partei daher bereits über einen hinreichenden Exekutionstitel verfügt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Beisatz: Über entsprechenden Einwand der beklagten Partei ist daher die Sinngleichheit der verbotenen Klauseln mit den inkriminierten neuen Klauseln zu prüfen. (T1)
Veröff: SZ 2012/20
- 9 Ob 31/15x
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127691
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016
Dokumentnummer
JJR_20120227_OGH0002_0020OB00215_10X0000_006