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Rechtssatz RS0127691×

Rechtssatz RS0127691

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127691

Geschäftszahl

2Ob215/10x; 9Ob31/15x

Entscheidungsdatum

21.04.2016

Rechtssatz

Besteht auf Grund eines Verbandsprozesses ein Unterlassungsgebot betreffend die Verwendung „sinngleicher“ Klauseln im geschäftlichen Verkehr, so fehlt der klagenden Partei in einem weiteren Verbandsprozess das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die neu formulierten Klauseln mit den verbotenen Klauseln „sinngleich“ sind und die klagende Partei daher bereits über einen hinreichenden Exekutionstitel verfügt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Beisatz: Über entsprechenden Einwand der beklagten Partei ist daher die Sinngleichheit der verbotenen Klauseln mit den inkriminierten neuen Klauseln zu prüfen. (T1)
    Veröff: SZ 2012/20
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127691

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016

Dokumentnummer

JJR_20120227_OGH0002_0020OB00215_10X0000_006