Rechtssatz RS0127693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127693
Entscheidungsdatum
27.02.2012
Rechtssatz
Die ansonsten vom Exekutionsgericht bei der Exekutionsbewilligung zu beachtende Regel, dass dann, wenn die Auslegung des Spruchs eines Exekutionstitels nach dem gewöhnlichen Wortsinn zu keinem Ergebnis führt, auch die der Entscheidung beigegebene Begründung heranzuziehen ist, ist auch in einem Verbandsprozess für die vom Prozessgericht vorzunehmende Prüfung maßgeblich, ob wegen eines bereits bestehenden Unterlassungstitels betreffend die Verwendung sinngleicher Klauseln das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127693
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120227_OGH0002_0020OB00215_10X0000_008