Rechtssatz RS0127694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127694
Entscheidungsdatum
15.04.2026
Rechtssatz
Im Verbandsverfahren nach § 28 KSchG bietet der Urteilsspruch in der Regel keinen klaren Aufschluss darüber, welche Klauseln mit den von einem bereits bestehenden Unterlassungsgebot konkret umfassten Klauseln „sinngleich“ sind. Es kommt daher auf die Entscheidungsgründe an. Der Kreis sinngleicher Klauseln bestimmt sich nach den Gründen, aus denen die Verwendung der konkret inkriminierten Klauseln verboten worden ist.Im Verbandsverfahren nach Paragraph 28, KSchG bietet der Urteilsspruch in der Regel keinen klaren Aufschluss darüber, welche Klauseln mit den von einem bereits bestehenden Unterlassungsgebot konkret umfassten Klauseln „sinngleich“ sind. Es kommt daher auf die Entscheidungsgründe an. Der Kreis sinngleicher Klauseln bestimmt sich nach den Gründen, aus denen die Verwendung der konkret inkriminierten Klauseln verboten worden ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Veröff: SZ 2012/20
- 6 Ob 120/15p
Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidungsgründe sind nur zur Beantwortung der Frage, ob eine neu formulierte Klausel sinngleich zu einer bereits entschiedenen ist, heranzuziehen. (T1)
Beisatz: So schon 1 Ob 210/12g. (T2)
Beisatz: Daraus resultiert keine Beschränkung der rechtlichen Überprüfung durch die Rechtsmittelgerichte. (T3)
Beisatz: Die Rechtsmittelentscheidung kann sich auf rechtliche Argumente zur Unzulässigkeit einzelner Klauseln stützen, die im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht vorgetragen oder zwar vorgetragen wurden, denen das Erstgericht aber nicht gefolgt ist. (T4)
- 5 Ob 33/18s
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 33/18s
Vgl
- 6 Ob 44/22x
Entscheidungstext OGH 09.12.2022 6 Ob 44/22x
Vgl; Beis wie T4
- 2 Ob 11/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
Beisatz: Hier: Zum Unterlassungsbegehren im Titelverfahren, das den Wortlaut einer inkriminierten Klausel wiedergibt, die wiederum via Hyperlinks auf weitere Dokumente verweist. Klausel und Verweise wurden insgesamt als intransparent beurteilt. (T5)
- 5 Ob 169/22x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023 5 Ob 169/22x
vgl; Beisatz wie T4
- 9 Ob 18/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
Beisatz wie T4
- 4 Ob 158/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 158/23y
Beisatz wie T4
- 4 Ob 102/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
nur T4
- 8 Ob 145/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 145/24t
Beisatz wie T4
- 5 Ob 191/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 5 Ob 191/24k
Beisatz nur wie T4
- 7 Ob 176/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 176/24v
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127694
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20120227_OGH0002_0020OB00215_10X0000_009