Rechtssatz RS0127696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127696
Entscheidungsdatum
27.02.2012
Rechtssatz
Dem Vermieter trifft sowohl im Vollanwendungsbereich als auch ‑ bei Fehlen einer abweichenden (und zulässigen) Vereinbarung - im Teil‑ und Nichtanwendungsbereich des MRG die gesetzliche Verpflichtung zur Erhaltung der „Versorgungsleitungen“, soweit diese zu den allgemeinen Teilen des Hauses zu zählen sind. Führt die Verletzung dieser Pflicht während aufrechter Vertragsdauer zur Beeinträchtigung des geschuldeten Gebrauchs, steht dem Mieter das Recht auf Zinsminderung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127696
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120227_OGH0002_0020OB00215_10X0000_011