Rechtssatz RS0127697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127697
Entscheidungsdatum
27.02.2012
Rechtssatz
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen, wonach die vorhandenen Versorgungsleitungen nur in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werden dürfen, dass keine Überlastung eintritt, erweckt bei „kundenfeindlichster“ Auslegung den Eindruck, dass sich der Mieter eben mit den „vorhandenen“ Versorgungsleitungen abfinden muss, selbst wenn diese schadhaft oder so veraltet wären, dass sie den ‑ zumindest bei einer Wohnungsmiete im Regelfall geschuldeten ‑ üblichen Gebrauch des Bestandobjekts nicht gewährleisten würden und lässt überdies die Deutung zu, dass dem Mieter die ihm in Form des Zinsminderungsrechts zur Verfügung stehenden Gewährleistungsrechte genommen werden sollen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine schon bei Übergabe vorhandene oder erst nach der Übergabe (auch durch Vernachlässigung der geschuldeten Erhaltungspflicht) eingetretene Gebrauchsbeeinträchtigung handelt. Diese Klausel verstößt daher gegen die zwingende gesetzliche Bestimmung des § 1096 Abs 1 zweiter und dritter Satz ABGB, weshalb sie im Vollanwendungsbereich wie im Teilanwendungsbereich des MRG, bei Verbrauchergeschäften iSd § 1 KSchG ebenso wie bei Geschäften zwischen Verbrauchern, unzulässig ist.Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen, wonach die vorhandenen Versorgungsleitungen nur in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werden dürfen, dass keine Überlastung eintritt, erweckt bei „kundenfeindlichster“ Auslegung den Eindruck, dass sich der Mieter eben mit den „vorhandenen“ Versorgungsleitungen abfinden muss, selbst wenn diese schadhaft oder so veraltet wären, dass sie den ‑ zumindest bei einer Wohnungsmiete im Regelfall geschuldeten ‑ üblichen Gebrauch des Bestandobjekts nicht gewährleisten würden und lässt überdies die Deutung zu, dass dem Mieter die ihm in Form des Zinsminderungsrechts zur Verfügung stehenden Gewährleistungsrechte genommen werden sollen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine schon bei Übergabe vorhandene oder erst nach der Übergabe (auch durch Vernachlässigung der geschuldeten Erhaltungspflicht) eingetretene Gebrauchsbeeinträchtigung handelt. Diese Klausel verstößt daher gegen die zwingende gesetzliche Bestimmung des Paragraph 1096, Absatz eins, zweiter und dritter Satz ABGB, weshalb sie im Vollanwendungsbereich wie im Teilanwendungsbereich des MRG, bei Verbrauchergeschäften iSd Paragraph eins, KSchG ebenso wie bei Geschäften zwischen Verbrauchern, unzulässig ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Beisatz: Da die Klausel ‑ bei „kundenfeindlichster“ Auslegung - auch eine Einschränkung der Erhaltungspflicht des Vermieters im Vollanwendungsbereich enthält, verstößt sie zusätzlich gegen § 3 Abs 2 Z 1 MRG. (T1)
Bem: Klausel 18. (T2)
Veröff: SZ 2012/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127697
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120227_OGH0002_0020OB00215_10X0000_012