Rechtssatz RS0127704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127704
Entscheidungsdatum
27.02.2012
Rechtssatz
Durch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall einer verzögerten Rückstellung des Bestandobjekts durch den Mieter tritt insofern eine Verlagerung der Beweislast zu Ungunsten des Mieters ein, als ihn auch die Behauptungs‑ und Beweislast für die unbillige Höhe der Konventionalstrafe und damit auch für das Vorliegen eines Schadens des Vermieters trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127704
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120227_OGH0002_0020OB00215_10X0000_019